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NEXUSTEC

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nexustec GmbH 
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Erwerb von Software-Lizenzen 
AGB-DE

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nexustec GmbH

 
1. Geltungsbereich, Ergänzende Vertragsbedingungen

1.1  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NEXUSTEC („AGB“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von NEXUSTEC Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen NEXUSTEC und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
 
1.2  Von diesen AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als NEXUSTEC ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn NEXUSTEC in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt. 

1.3  Die AGB werden durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Erwerb von Softwarelizenzen („AGB-Lizenz“) ergänzt. Für den Geltungsbereich der AGB-Lizenz gelten insbesondere die vorstehenden Regelungen entsprechend.  
 

2. Vertragsschluss

2.1  Die Angebote von NEXUSTEC verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn NEXUSTEC dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen (z. B. Benutzerhandbücher, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen hat, an denen NEXUSTEC sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Gleiches gilt für etwaige Eingangsbestätigungen einer Bestellung durch NEXUSTEC. 

2.2  Jede Bestellung von Softwareprogrammen, Hardware, Hardwarekomponenten („Ware“) bzw. Beauftragung mit einer sonstigen Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung bzw. Beauftragung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. NEXUSTEC ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang bei NEXUSTEC anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Ware bzw. Erbringung der sonstigen Leistungen an den Kunden erklärt werden.
 

3. Lieferung, Versand, Gefahrübergang

3.1  Lieferungen von Waren erfolgen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden werden die Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat, ist NEXUSTEC berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

3.2  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits bei ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.  

3.3  Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von NEXUSTEC schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt NEXUSTEC ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.

3.4  Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn NEXUSTEC die Verzögerung zu vertreten hat.

3.5  Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr, Pandemien oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. 

3.6  NEXUSTEC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Das gilt nicht, wenn der Kunde an der jeweiligen Teillieferung oder Teilleistung kein Interesse hat.

3.7  Kommt NEXUSTEC in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je drei (3) Prozent, insgesamt jedoch höchstens fünfzehn (15) Prozent, des Netto-Auftragswertes für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht in den zweckdienlichen Betrieb aufgenommen wurde. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von NEXUSTEC zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von NEXUSTEC innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.  

3.8  Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass NEXUSTEC die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf fünfundzwanzig (25) Prozent des Netto-Auftragswertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

4. Vergütung, Zahlungsbedingungen

4.1  Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen NEXUSTEC-Preisliste. Preise verstehen sich netto ab Lager ohne Abzüge und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2  NEXUSTEC behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

4.3  Rechnungen sind fällig und ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt, soweit nicht in der Auftragsbestätigung anders vereinbart. Mit Ablauf der Frist kommt der Kunde in Verzug. Befindet sich der Kunde in Verzug mit der Zahlung, so beträgt der Verzugszinssatz jährlich acht (8) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.  

4.4  Soweit keine Festpreise vereinbart sind, behält sich NEXUSTEC das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese wird NEXUSTEC dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

4.5  Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von NEXUSTEC schriftlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder entweder rechtskräftig festgestellt oder von NEXUSTEC anerkannt ist.  

4.6  Kommt der Kunde mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, steht NEXUSTEC das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem sich NEXUSTEC verpflichtet hat, vorläufig einzustellen und sämtlichen offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen seitens NEXUSTEC sind in diesem Falle hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von NEXUSTEC hierauf bedarf.

5. Eigentums- und Rechtevorbehalt

5.1  Bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich NEXUSTEC sämtliche Rechte an den Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an gegenständlichen Lieferungen (z.B. Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentation, Hardware und Hardwarekomponenten etc.) als auch für geistige Eigentumsrechte (z.B. Urheberrechtliche Nutzungsrechte an Softwareprogrammen und Benutzerhandbüchern).

5.2  Lieferungen bzw. Leistungen von NEXUSTEC dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat NEXUSTEC unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen. 

5.3  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist NEXUSTEC berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die gegebenenfalls gelieferten Waren aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen sowie dem Kunden die gegebenenfalls eingeräumten Nutzungsrechte an geistigem Eigentum (z.B. Nutzungsrechte an Softwareprogrammen) zu entziehen.

6. Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1  Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmeldungen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese NEXUSTEC gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängel, ist der Kunde verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist gegenüber NEXUSTEC schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der jeweiligen Rüge. Unterlässt der Kunde die Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.  

6.2  Zwecks Vermeidung von Schäden ist der Kunde angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass sein Datenbestand täglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert wird.

6.3  Der Kunde wird im Rahmen der mit NEXUSTEC vereinbarten und von NEXUSTEC geschuldeten Leistungserbringung die ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde alle für NEXUSTEC notwendigen Informationen, z.B. über Zielsetzung und Anforderungen des Kunden, unaufgefordert rechtzeitig, übermittelt. Des Weiteren wird der Kunde die für Installation oder Betrieb der Lieferungen bzw. Leistungen eventuell notwendigen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen.

7. Gewährleistung

7.1  Für die Rechte des Kunden bei Mängeln der Waren bzw. sonstigen Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden sowie in den ergänzenden AGB-Lizenz nicht etwas anderes bestimmt ist. 

7.2  NEXUSTEC wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nichterfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst bei NEXUSTEC. Das Recht von NEXUSTEC, die gewählte Art der Nichterfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.  

7.3  Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, wird der Kunde NEXUSTEC eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit NEXUSTEC die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, und ggf. Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Kunden auf Lieferung einer mangelfreien Ware. 

7.4  NEXUSTEC ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Mangel auf einer Fehlbedienung bzw. fehlerhaften Installation der Ware beruht. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Fehlbedienung auf einem Mangel der Betriebshandbücher bzw. sonstigen Dokumentation beruht.  

7.5  Die Mängelansprüche verjähren mit einer Frist von einem Jahr. Die einjährige Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Ware an den Kunden. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist findet jedoch dann keine Anwendung, wenn NEXUSTEC einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. 

8. Haftung

8.1  Die Haftung von NEXUSTEC oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.  

8.2  Im Übrigen hat NEXUSTEC nur in den nachfolgenden Fällen auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten:  

  • für Schäden aus der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit; 

  • bei Eingreifen der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; 

  • bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung von NEXUSTEC jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

​Die Haftung von NEXUSTEC ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der vorstehend aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.  

8.3  Wegen einer Pflichtverletzung die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – nur zurücktreten, wenn NEXUSTEC die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.  

8.4  NEXUSTEC haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet ist, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung von NEXUSTEC für Datenverlust – soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von NEXUSTEC verschuldet – wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.  

8.5 NEXUSTEC haftet nicht für etwaige rechtsverletzende Nutzungen der Ware durch den Kunden. Der Kunde gewährleistet, dass ihm sämtliche für den jeweiligen Nutzungszweck erforderlichen Rechte an den Inhalten, die über die Ware vermittelt und mit ihr genutzt werden, zustehen, ihm vom Rechteinhaber eingeräumt werden bzw. eingeräumt worden sind oder ihm die Nutzung der Inhalte anderweitig gestattet ist. Im Übrigen versichert der Kunde, die Ware nicht zur Belästigung, zum Missbrauch und/oder zur Bedrohung Dritter oder in einer Art und Weise zu verwenden, die die Rechte Dritter verletzt.  

8.6  Soweit die Haftung von NEXUSTEC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Arbeitnehmern von NEXUSTEC. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.  

8.7  Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, erstreckt sich dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen konkurrierender Ansprüche aus Mängeln der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB. Für die Haftung für Verzug gelten zudem die in Ziffer 3.7 getroffenen Regelungen, für die Haftung wegen Unmöglichkeit die Regelungen in Ziffer 3.8.

9. Verjährung

Schadenersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen in folgenden Fällen: 

  • für Mängelansprüche, wenn NEXUSTEC den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat; 

  • für Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; 

  • für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung; 

  • für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten; 

  • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 

10. Verschiedenes

10.1 NEXUSTEC behält sich vor, diese AGB zu ändern, wenn und soweit eine Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden sachlich gerechtfertigt ist. Die geänderten Bedingungen werden dem Kunden spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der oben genannten Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. NEXUSTEC wird den Kunden auf die Bedeutung dieser Frist, das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens gesondert hinweisen. Bei fristgerechtem Widerspruch haben beide Parteien das Recht, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen. 

10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist sodann durch eine Regelung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn diese AGB Lücken enthalten. 

10.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

10.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Leistungen von NEXUSTEC ist München. NEXUSTEC ist daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. 

10.5  Jede Änderung oder Ergänzung dieser AGB bedarf der Schriftform. Elektronische Dokumente, wie z. B. E-Mail, ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes wahren die Schriftform nicht.  

10.6 Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser AGB und der AGB-Lizenz, gilt die deutsche Fassung. 

Ende der AGB 

Nexustec GmbH 

Stefan-George-Ring 2
81929 München 

Deutschland

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Erwerb von Softwarelizenzen 

 
1. Geltungsbereich

1.1  Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NEXUSTEC zum Erwerb von Softwarelizenzen („AGB-Lizenz“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lizenz von Softwareprogrammen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen NEXUSTEC und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 

 
1.2 Im Übrigen finden die allgemeinen Geschäftsbedingungen von NEXUSTEC („AGB“) Anwendung. Die AGB-Lizenz ergänzt die AGB. 

2. Leistungen durch NEXUSTEC

2.1  NEXUSTEC überlässt dem Kunden das in der Auftragsbestätigung/Vertrag bezeichnete Softwareprogramm („Vertragssoftware“) in maschinenlesbarer Form (Objektcode) zusammen mit einem gedruckten und/oder elektronischem Benutzerhandbuch sowie – falls vorhanden – sonstiger Dokumentationen (z.B. Bedienungsanweisung, Hilfe-Dateien, sonstige technische Informationen und Unterlagen). Die Vertragssoftware wird lizenziert, nicht verkauft. Die Überlassung der Vertragssoftware erfolgt – je nach Möglichkeit bzw. Kundenwunsch – auf einem Datenträger oder durch Datenfernübertragung (z.B. „Download“ aus dem Internet).  

2.2  Überlässt NEXUSTEC dem Kunden die Vertragssoftware durch Datenfernübertragung, gewährleistet NEXUSTEC die Verfügbarkeit der Vertragssoftware auf einem Server für den Download durch den Kunden. 

2.3  Im Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation der Softwareprogramme ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Vertragssoftware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können („Leistungsbeschreibung“). Für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Vertragssoftware dar.  

2.4  Die Leistungen von NEXUSTEC im Rahmen der Lizenzierung der Vertragssoftware beinhalten weder die Softwareinstallation, kundenindividuelle Anpassungen („Customizing“), Schulung noch sonstige über die Überlassung der Vertragssoftware hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistungen. Insbesondere unterstützt NEXUSTEC den Kunden auch nicht darin, wenn dieser unter Nutzung der gegebenenfalls in der Vertragssoftware enthaltenen Schnittstellen, die Vertragssoftware mit einer anderen Software zwecks Datenaustauschs verbinden möchte. Sowohl die Herstellung dieser Verbindung, als auch die zuvor genannten Leistungen erbringt NEXUSTEC nur gegen zusätzliche Vergütung im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1  In der Auftragsbestätigung/Vertrag von NEXUSTEC bzw. im jeweiligen Benutzerhandbuch der Vertragssoftware ist die für einen ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betrieb der Vertragssoftware vorausgesetzte Hardware- und Software-Umgebung (Mindest-Taktfrequenz des Prozessors, Speicherplatz, Betriebssystem, etc.) verbindlich festgehalten. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Hardware- und Software-Umgebung zu sorgen. Fehlt es hieran und kann die Vertragssoftware nur deshalb nicht genutzt werden, trägt allein der Kunde hierfür die Verantwortung.  

3.2  Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Vertragssoftware dazu angehalten, alle Funktionen der Vertragssoftware unter der kundenseitigen Hardware- und Software-Umgebung zu testen. Ebenso hat der Kunde die Mangelfreiheit der Datenträger, Benutzerhandbücher und der sonstigen Dokumentationen bei Übergabe zu untersuchen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich NEXUSTEC mitzuteilen.  

3.3  Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Vertragssoftware sowie die Benutzerhandbücher bzw. sonstige Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren. Er wird außerdem seine Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die die Vertragssoftware entsprechend den Bestimmungen dieser AGB-Lizenz nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung dieser AGB-Lizenz und der Bestimmungen des Urheberrechts hinweisen. 

4. Rechteeinräumung

4.1  NEXUSTEC gewährt dem Kunden das zeitlich auf die Laufzeit des Softwarevertrages begrenzte, nicht ausschließliche Recht, die Vertragssoftware gemäß den Bestimmungen dieser AGB-Lizenz zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vereinbarten Bezahlung der Vertragssoftware gemäß Auftragsbestätigung/Vertrag.  

4.2  Der Kunde ist zur Installation und zur Nutzung der Vertragssoftware auf einem einzigen Gerät an einem Ort zu einer gegebenen Zeit berechtigt. Gerät im vorbezeichneten Sinne ist ein Hardwaresystem (sowohl physisch als auch virtuell) mit einer internen Speichervorrichtung (einschließlich einer Hardwarepartition oder Blade), das fähig ist, die Software auszuführen. Der Kunde darf die Vertragssoftware auf jedem ihm zur Verfügung stehenden Gerät nutzen. Wechselt er das Gerät, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einem Gerät ist unzulässig. Der Einsatz der Vertragssoftware innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen- Rechnersystems ist zulässig. Eine abweichende Regelung bezüglich der Anzahl sowie der Art der Nutzungsrechte kann sich aus der Auftragsbestätigung/Vertrag ergeben.  

4.3  Der Kunde darf die Vertragssoftware vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung der Vertragssoftware erforderlich ist. Dazu gehört die Installation der Vertragssoftware vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher. Daneben ist der Kunde zur Erstellung einer Sicherungskopie berechtigt, die als solche zu kennzeichnen ist. Sie darf ausschließlich zu Archivierungszwecken genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine gleichzeitige Nutzung des Originals und der Sicherungskopie ist nicht gestattet. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht erstellt werden. Hierzu zählen auch die Vervielfältigungen durch Ausgabe des Programmcodes. Von dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation darf nur ein Ausdruck bzw. eine Kopie angefertigt werden. Jede weitere Vervielfältigung der Vertragssoftware sowie des Benutzerhandbuchs bzw. sonstiger Dokumentation durch den Kunden, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung seitens NEXUSTEC zulässig.  

4.4  Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware auf ein Gerät zu übertragen, das einem Dritten gehört, wenn (i) der Kunde der erste lizenzierte Nutzer der Software ist und (ii) der Dritte als neuer Nutzer den Bestimmungen dieser AGB-Lizenz zustimmt. Der Kunde ist berechtigt, die Sicherungskopie oder sonstige Medien, auf denen die Vertragssoftware bereitgestellt wurde, zum Übertragen der Vertragssoftware zu verwenden. Der Kunde hat in diesem Fall alle Kopien und Teilkopien der Vertragssoftware sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien. Der Kunde muss NEXUSTEC von der Weitergabe der Vertragssoftware unverzüglich unterrichten.  

4.5  Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn der Kunde die Vertragssoftware dem Dritten lediglich zeitweise überlässt. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Vertragssoftware oder Teile derselben zu Erwerbszwecken zu vermieten.  

4.6  NEXUSTEC räumt dem Kunden an den im Rahmen der lizenzierten Vertragssoftware überlassenen neuen Programmversionen Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie an der Vertragssoftware, mit der sie bestimmungsgemäß genutzt werden bzw. die durch sie ersetzt werden soll, bestehen. Die Regelungen dieser Ziffer 4 und der nachfolgenden Ziffer 5 dieser AGB-Lizenz finden entsprechend Anwendung. Das Nutzungsrecht an der Vertragssoftware, die durch die neuen Programmversionen technisch ersetzt werden, erlischt innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kunde die gelieferten Programmversionen produktiv einsetzt, spätestens aber einen Kalendermonat nach Eingang der gelieferten Programmversionen beim Kunden. Der Kunde ist berechtigt, zu Archivierungszwecken von den technisch ersetzten Softwareprogrammen jeweils eine Kopie anzufertigen. 

5. Beschränkungen des Nutzungsrechts, Übernutzung

5.1  Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen es sei denn, dass dies für Zwecke der Fehlerbeseitigung zwingend erforderlich ist und NEXUSTEC mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist. In diesem Falle darf der Kunde nur einen solchen Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der nicht mit NEXUSTEC in einem Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und -arbeitsweisen zu befürchten ist. Änderungen, die der Kunde im Rahmen der Fehlerbeseitigung vornimmt, sind zu dokumentieren und NEXUSTEC mitzuteilen.  

5.2 Dem Kunden ist es auch untersagt, die Vertragssoftware zu analysieren, zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Die Rückübersetzung in andere Codeformen („Dekompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware („Reverse-Engineering“) ist dem Kunden vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung nicht gestattet. Zur Dekompilierung des Objektcodes ist der Kunde nur berechtigt, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen notwendig ist, ihm die hierzu erforderlichen Informationen noch nicht zugänglich gemacht worden sind und sich die Dekompilierungsarbeiten auf die Teile des ursprünglichen Softwareprogramms beschränken.  

5.3  Dem Kunden ist es untersagt, die in der Vertragssoftware sowie in dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Aufkleber, Etiketten oder Marken von NEXUSTEC oder anderen Herstellern zu entfernen, zu verändern, oder unleserlich zu machen. 

5.4  Die kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware für Dritte im Wege des sogenannten „Application Service Providing (ASP)“  oder „Software as a Service (SaaS)“ ist nicht gestattet. Ferner ist jede Nutzung der Vertragssoftware über das hier festgelegte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software über den in der Auftragsbestätigung/Vertrag genannten Nutzungsumfang, eine vertragswidrige Nutzung.  

5.5. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, ist er verpflichtet NEXUSTEC hierüber unverzüglich zu informieren. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, eine Entschädigung für die Übernutzung gemäß der zu diesem Zeitpunkt jeweils geltenden Preisliste von NEXUSTEC zu zahlen. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine vierjährige lineare Abschreibung zugrunde gelegt. Verschweigt der Kunde die Übernutzung und stellte NEXUSTEC diese anderweitig fest, hat der Kunde für die unberechtigte Übernutzung pauschalierten Schadensersatz in Höhe des dreifachen Entgelts, das für eine berechtigte Nutzung der Vertragssoftware entsprechend der Preisliste von NEXUSTEC für den Zeitraum der Übernutzung fällig gewesen wäre, an NEXUSTEC zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass NEXUSTEC nur ein geringerer Schaden entstanden ist. 

6. Verwendung von Softwareschutzmechanismen

6.1  NEXUSTEC behält sich ausdrücklich vor, die Vertragssoftware mit einem elektronischen Schutzmechanismus (Kopierschutz) auszuliefern. 

6.2 Die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte von NEXUSTEC und ist zudem unter Umständen auch strafbar. Nur wenn der Kopierschutz die störungsfreie Nutzung der Vertragssoftware beeinträchtigt oder verhindert und NEXUSTEC trotz einer entsprechenden Mitteilung des Kunden unter genauer Beschreibung der aufgetretenen Störung, diese nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigen kann oder will, darf der Kopierschutz zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware entfernt oder umgangen werden. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Kopierschutz trägt der Kunde die Beweislast.

7. Gewährleistung

7.1  Ergänzend zu den Mängelrechten des Kunden nach Ziffer 7 der AGB gelten die nachfolgenden Bestimmungen bei Mängeln der Vertragssoftware. 

7.2 Dem Kunden ist bekannt, dass, nach dem Stand der Technik, Software in der vorliegenden komplexen Art nicht absolut fehlerfrei entwickelt werden kann. Unter vorgenannter Einschränkung gewährleistet NEXUSTEC, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen.  

7.3 Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Software-umgebung eingesetzt wird, die den in der Auftragsbestätigung genannten Anforderungen nicht gerecht wird. 

7.4 Im Rahmen der Ersatzlieferung ist NEXUSTEC – soweit dies dem Kunden zumutbar ist – berechtigt, dem Kunden eine neue Version der Vertragssoftware (z.B. „Update“, „Wartungsrelease/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt. 

7.5  NEXUSTEC ist zur Mangelbeseitigung nicht verpflichtet, wenn Softwarefehler nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in die Vertragssoftware, wie Veränderungen, Anpassungen Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.  

7.6  Im Falle eines berechtigten Rücktritts des Kunden ist NEXUSTEC berechtigt, für die durch den Kunden gezogene Nutzung aus der Anwendung der Vertragssoftware in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis der anteilig auf die Nutzungsdauer entfallenden Lizenzgebühr ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Vertragssoftware aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.  

8. Lizenzdauer

8.1  Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, beginnt der jeweilige Lizenzvertrag mit dessen Abschluss und endet mit der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit.  

8.2  Der Lizenzvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der ursprünglichen bzw. der jeweils verlängerten Vertragsfrist gekündigt wird.  

8.3  Daneben hat jeder Vertragspartner das Recht, den Lizenzvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zumutbar ist. NEXUSTEC kann insbesondere dann fristlos und außerordentlich kündigen, wenn der Kunde Raubkopien der Vertragssoftware fertigt, die Vertragssoftware unbefugt weitergibt, den Zugriff Unbefugter nicht verhindert, die Vertragssoftware unberechtigt dekompiliert oder die Vertragssoftware trotz einer Abmahnung fortgesetzt vertragswidrig gebraucht.  

8.4  Die Kündigung des Lizenzvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die telekommunikative bzw. die elektronische Übermittlung der Kündigungserklärung (wie z.B. per Telefax oder E-Mail) reicht für die Einhaltung des vorstehenden Schriftformerfordernisses nicht aus. 

9. Rückgabepflichten von Vertragssoftware

9.1  Bei Beendigung des Lizenzvertrages ist der Kunde zur Rückgabe der Vertragssoftware auf dem Originaldatenträger einschließlich des Benutzerhandbuchs und der sonstigen Dokumentation an NEXUSTEC verpflichtet. Diese Rückgabe hat für NEXUSTEC kostenfrei zu erfolgen. Gegebenenfalls erstellte Kopien der Vertragssoftware sind ebenfalls an NEXUSTEC herauszugeben bzw. zu löschen, falls eine Her-ausgabe nicht möglich ist. Der Kunde wird NE

XUSTEC die Löschungen nach deren Durchführung schriftlich bestätigen.  

9.2  NEXUSTEC kann statt der Rückgabe auch die Löschung der überlassenen Vertragssoftware und sämtlicher Kopien davon sowie die Vernich-tung des überlassenen Benutzerhandbuchs und der sonstigen Dokumentation verlangen, was NEXUSTEC dem Kunden ausdrücklich und schriftlich mitteilen wird. Der Kunde wird NEXUSTEC die Löschung bzw. Vernichtung nach deren Durchführung schriftlich bestätigen.  

9.3  Der Kunde darf nach Beendigung des Lizenzvertrages die Vertragssoftware in keiner Weise weiter benutzen. 

Ende der AGB-Lizenz  

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